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VWaSeilb 2009 · Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

§ 15 VWaSeilb 2009

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Schlepplifte

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Bei Wellen von Seilscheiben, die durch Seilzug auf Umlaufbiegung beansprucht werden, hat deren Prüfung wie bei der Erstinbetriebnahme zu erfolgen. Weiter verwendete Wellen von Seilscheiben, die in weniger als zehn Saisonen in Betrieb gestanden sind, müssen zu deren Prüfung nicht ausgebaut werden.