BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
§ 11 BSpVVorlage an die Behörde
2. Abschnitt Schutz von fremden Gebäuden
Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.