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Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Is · Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

§ 13 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Is

Durchführung des Abkommens

В силаОфициален текст

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und die Generalzolldirektion der Israelischen Steuerbehörde des Ministeriums für Finanzen des Staates Israel

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in Angelegenheiten dieses Abkommens und in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren und erforderlichenfalls oder auf Ersuchen einer der Zollbehörden zur Behandlung dieser Angelegenheiten zusammen kommen;

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zur Durchführung des Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen; und

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Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich lösen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, kann die Angelegenheit auf diplomatischem Weg behandelt werden.