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Vermarktungsnormen für Eier · Vermarktungsnormen für Eier

§ 2 Vermarktungsnormen für EierRechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

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In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.