BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013
§ 117 BHV 2013Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen
5. Abschnitt Zahlungswirksamkeit
Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
1. Bargeld- und Scheckzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,
2. Baranweisungen: Datum der Barausfolgung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder Datum der Hinterlegung beim Postamt,
3. Überweisung auf ein Bankkonto der oder des Empfangsberechtigten: Datum der Abbuchung durch das Kreditinstitut,
4. Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Bundes: Datum der Verrechnung,
5. Auszahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-01-01