Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013

§ 117 BHV 2013Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen

5. Abschnitt Zahlungswirksamkeit

В силаОфициален текст

Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1. Bargeld- und Scheckzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,

2. Baranweisungen: Datum der Barausfolgung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder Datum der Hinterlegung beim Postamt,

3. Überweisung auf ein Bankkonto der oder des Empfangsberechtigten: Datum der Abbuchung durch das Kreditinstitut,

4. Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Bundes: Datum der Verrechnung,

5. Auszahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.

История на изменения
  • In Kraft seit 2013-01-01