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TAG · Theaterarbeitsgesetz

§ 4 TAGBeginn der Vertragszeit

Rechte und Pflichten des Mitgliedes

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Im Bühnenarbeitsvertrag muss der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat.