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Übereinkommen des Europarates über die V · Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

§ 6 Übereinkommen des Europarates über die V

Verantwortung des Vorgängerstaates

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Ein Vorgängerstaat darf seine Staatsangehörigkeit jenen Staatsbürgern, die die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates nicht erworben haben, dann nicht entziehen, wenn sie dadurch als Folge der Staatennachfolge staatenlos würden.