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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Kos · Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Kosovo)

§ 3 Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Kos

Artikel 3

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In diesem Abkommen bedeutet:

a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;

b) der Ausdruck „Universitäten“:

i) die Universitäten;

ii)

die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.