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Einrichtung von Verbindungsbüros · Einrichtung von Verbindungsbüros

§ 21 Einrichtung von VerbindungsbürosMEISTBEGÜNSTIGUNG

Artikel 21

В силаОфициален текст

Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, welche in Österreich einen Amtssitz unterhält, ein Abkommen schließt, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auf diese Organisationen aus.