Kapitalmaßnahmen-VO · Kapitalmaßnahmen-VO
§ 5 Kapitalmaßnahmen-VO
Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt.