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Festlegung von Entschädigungen für die R · Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

§ 2 Festlegung von Entschädigungen für die RHöhe der Entschädigung für juristische Personen

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Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

1. im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG

194,00 Euro;

2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,

a) pro Stunde

92,11 Euro;

b) für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig

27,63 Euro,

3. bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils

191,00 Euro.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01