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Soziale Sicherheit (Uruguay) · Soziale Sicherheit (Uruguay)

§ 9 Soziale Sicherheit (Uruguay)

Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

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1. Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung vorsehen.

2. Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.