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Weltraumgesetz · Weltraumgesetz

§ 2 WeltraumgesetzBegriffsbestimmungen

В силаОфициален текст

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet

1. „Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen;

2. „Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile;

3. „Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder durchführen lässt.