§ 15 Förderung, Bereitstellung und Nutzung voAktivitäten in internationalen Foren
Artikel 15
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.
Bezüglich ziviler Satellitennavigationssysteme, Mehrwertdienste und globaler Navigations- und Zeitbestimmungsgüter arbeiten die Parteien in Angelegenheiten, die in beiderseitigem Interesse liegen, in der ICAO, ITU, IMO, WTO und anderen relevanten Organisationen und Foren zusammen, wenn angebracht.