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Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnun · Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

§ 8a GasnetzdienstleistungsqualitätsverordnunDatenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit

2. Abschnitt Standards

В силаОфициален текст

(1) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und –bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art und Weise durchzuführen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation gemäß dem Stand der Technik abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte.