EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 50 EisbKrVSichtbehindernde Verhältnisse
Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
Sichtbehindernde Verhältnisse liegen vor, wenn der erforderliche Sichtraum vorübergehend, beispielsweise durch Nebel, Schneefall oder hohe Schneelage, eingeschränkt ist.