§ 21 (VetSEE-VO)Kontrolle der sonstigen Maßnahmen
5. Abschnitt Sonstige Maßnahmen
Die Einhaltung von in den §§ 19 und 20 genannten Maßnahmen hat im Rahmen der behördlichen Kontrolle gemäß § 4 zu erfolgen.
5. Abschnitt Sonstige Maßnahmen
Die Einhaltung von in den §§ 19 und 20 genannten Maßnahmen hat im Rahmen der behördlichen Kontrolle gemäß § 4 zu erfolgen.