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GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012

§ 12b GTelG 2012Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

3. Abschnitt Informationsmanagement

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(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten

1. im zentralen Impfregister (§ 24c),

2. im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021 ),

3. bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], BGBl. Nr. 472/1986 ),

4. im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG) sowie

5. im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6. Abschnitt)

zu verarbeiten.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung

1. der eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und

2. der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2

erfolgt.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 ermöglichen.