GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 24g GTelG 2012Auswertungen
2. Unterabschnitt Elektronischer Impfpass (eImpfpass)
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 2 im Sinne des § 11 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017 , verarbeiten.