§ 5 IVS-GVorrangige Maßnahmen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:
1. die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
2. die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
3. Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
4. harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;
5. Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
6. Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.