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IVS-G · IVS-Gesetz

§ 5 IVS-GVorrangige Maßnahmen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:

1. die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;

2. die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;

3. Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;

4. harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;

5. Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;

6. Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.