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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 39 SFVOTafeln, Flaggen und Wimpel

1. Abschnitt Allgemeines

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(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

(2) Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

(3) Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt

1. bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;

2. bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.