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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

§ 15 Abkommen über den Austausch und gegenseiBEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

ARTIKEL 15

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Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.