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Festlegung der Grenzübergangsstellen im · Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

§ 2 Festlegung der Grenzübergangsstellen im Verkehrszeiten und Benützungsumfang

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(1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.

(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.