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Festlegung der Kennzeichnung von Grenzüb · Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

§ 3 Festlegung der Kennzeichnung von GrenzübÜbergangsbestimmungen

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(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des § 1 nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2014 weiter verwendet werden.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des § 2 nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiter verwendet werden.