Rahmenabkommen EU - Korea · Rahmenabkommen EU - Korea
§ 50 Rahmenabkommen EU - KoreaNotifikationen
ARTIKEL 50
Die Notifikationen nach Artikel 49 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel der Republik Korea zu richten.