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InfOG · Informationsordnungsgesetz

§ 7 InfOGVorgangsweise bei dem Nationalrat und dem Bundesrat zugeleiteten Informationen

В силаОфициален текст

Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß § 6 Abs. 1 zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen.