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Selbstbedienungsverordnung · Selbstbedienungsverordnung

§ 3 SelbstbedienungsverordnungAbgabe in Selbstbedienung

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Unbeschadet der Anforderungen für Chemikalien und Biozidprodukte in anderen Rechtsvorschriften dürfen Stoffe und Gemische nur dann im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, wenn die besonderen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 4 eingehalten werden und sie wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1. „Akute Toxizität“ der Kategorie 4 mit dem Piktogramm GHS07 (Symbol „Ausrufezeichen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

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„Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ (H302)

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„Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“ (H312)

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„Gesundheitsschädlich bei Einatmen“ (H332),

2. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 2 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

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„Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H371),

3. „Ätz/Reizwirkung auf die Haut“ der Kategorie 1B oder 1C mit dem Piktogramm GHS05 (Symbol „Ätzwirkung“) und dem Gefahrenhinweis

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„Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ (H314),

4. „Sensibilisierung der Atemwege“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

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„Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ (H334)

oder

5. „Aspirationsgefahr“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

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„Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“ (H304).