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VRV 2015 · Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

§ 2 VRV 2015Allgemeine Haushaltsgrundsätze

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2023-10-28