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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

§ 132 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT

ARTIKEL 132

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Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a) kulturelle Zusammenarbeit und kultureller Austausch sowie Mobilität von Kunst und Künstlern,

b) interkultureller Dialog,

c) Politikdialog über Kultur und audiovisuelle Medien,

d) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes, und

e) Zusammenarbeit im Medienbereich.