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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

§ 363 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT

ARTIKEL 363

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Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:

a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,

b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,

c) interkultureller Dialog,

d) Dialog über die Kulturpolitik und

e) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes.