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Pauschalsätze für die Entschädigung des · Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 2 Pauschalsätze für die Entschädigung des

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Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.