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Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung · Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

§ 2 Fertigteilhausbau-AusbildungsordnungBerufsprofil

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Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen,

2. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Durchführen von Oberflächenbehandlungen,

3. manuelles und maschinelles Herstellen (mittels Fertigungsanlagen) von Bauelementen (zB Wand-, Decken, Boden- und Dachelemente),

4. Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz sowie von Abdichtungsmaterialien,

5. Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden,

6. Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente sowie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen,

7. Einbauen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,

8. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,

9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.