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BörseG 2018 · Börsegesetz 2018

§ 49 BörseG 2018Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

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Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 ).