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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 199 WTBG 2017Wahlkommissionen – Bestellung

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

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(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

(2) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen sind spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.