§ 5 Praxiserfordernisse für VertragsbedienstEntfall der ergänzenden Lehramtsausbildung
Für fachpraktische Verwendungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt das Erfordernis einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 LLVG.