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SchiffAV-See · Schiffsausrüstungsverordnung-See

§ 12 SchiffAV-SeeFormale Nichtkonformität

3. Abschnitt Marktüberwachung

В силаОфициален текст

(1) Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren:

1. das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 angebracht;

2. das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;

3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

5. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

6. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.

(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der in Abs. 1 genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:

1. Verbesserungsauftrag

2. Rücknahme

3. Rückruf

4. Mitteilung in Medien