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Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bere · Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)

§ 3 Abkommen über Gleichwertigkeiten im BereArtikel 3

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Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen im Sinne des Artikels 1 Ziffer 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt.