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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zu · Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

§ 18 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuHandelserleichterungen

ARTIKEL 18

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Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen über Einfuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren aus und prüfen Möglichkeiten für ihre Vereinfachung, erhöhen die Transparenz der Zoll- und Handels-vorschriften, bauen eine Zusammenarbeit im Zollwesen und Verfahren für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe auf und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, darunter zur Handelserleichterung, an.