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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zu · Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

§ 20 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuWettbewerbspolitik

ARTIKEL 20

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Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entsprechender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Vertragsparteien sollten Meinungen über Fragen im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Vorgehensweisen austauschen, die sich nachteilig auf den bilateralen Handel und die Investitionsströme auswirken könnten.