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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zu · Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

§ 29 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuRechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit

ARTIKEL 29

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(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen, vor allem in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege, besondere Bedeutung bei.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien beinhaltet auch den gegenseitigen Austausch von Informationen über Rechtssysteme und Rechtsetzung. Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen eine gegenseitige Rechtshilfe aufzubauen.