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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zu · Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

§ 61 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuRäumlicher Geltungsbereich

ARTIKEL 61

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Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Gebiet, in dem diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Mongolei.