§ 64 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuNotifikationen
ARTIKEL 64
Die Notifikationen nach Artikel 63 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Mongolei zu richten.
ARTIKEL 64
Die Notifikationen nach Artikel 63 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Mongolei zu richten.