§ 7 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuZusammenarbeit zwischen der Mongolei und der EU bei Grundsätzen, Normen und Standards
ARTIKEL 7
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in der Mongolei gemeinsame europäische Grundsätze, Normen und Standards zu verwirklichen und mit Blick auf ihre Einführung und Anwendung bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden über Normungsfragen zu intensivieren; dies kann sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auch auf die Schaffung eines Kooperationsrahmens erstrecken, welcher den Austausch von Experten, Informationen und Fachwissen erleichtert.