AnaCredit-Begleitverordnung 2017 · AnaCredit-Begleitverordnung 2017
§ 9 AnaCredit-Begleitverordnung 2017§ 9 Ausnahmeregelung Paragraph 9, Ausnahmeregelung
Abschnitt 4: Meldeerleichterungen und Ausnahmeregelungen
Den in Anlage 4 angeführten Meldepflichtigen wird in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 16 Abs. 1 der AnaCredit-Verordnung hinsichtlich der Meldung der in Anlage 3 angeführten Datenattribute eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt.