Luftverkehrsabkommen (Armenien) · Luftverkehrsabkommen (Armenien)
§ 1 Luftverkehrsabkommen (Armenien)GEGENSTAND
ARTIKEL 1
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Luftfahrtdienste, gemäß diesem Abkommen, den nationalen Gesetzgebungen ihrer Staaten sowie den Prinzipien und Normen des internationalen Rechts zusammen.