§ 8 Durchführung von Artikel 83bis des AbkomGebühren
Artikel 8
Jede Zivilluftfahrtbehörde berechnet die Kosten und Gebühren nach ihren eigenen Bestimmungen.
Artikel 8
Jede Zivilluftfahrtbehörde berechnet die Kosten und Gebühren nach ihren eigenen Bestimmungen.