ÖSET-VO 2018 · Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018
§ 5 ÖSET-VO 2018Geltungsdauer der Einspeisetarife
Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012
1. für Anlagen gemäß den §§ 6 bis 8 sowie den §§ 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
2. für Anlagen gemäß den §§ 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.