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Schaffung eines gemeinsamen europäischen · Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

§ 33 Schaffung eines gemeinsamen europäischenFlughafen Gibraltar

ARTIKEL 33

В силаОфициален текст

1. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der streitigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

2. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flughafen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist.