§ 6 Schaffung eines gemeinsamen europäischenARTIKEL 6
NICHTDISKRIMINIERUNG
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
NICHTDISKRIMINIERUNG
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.