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VeröffentlichungsV 2018 · Veröffentlichungsverordnung 2018

§ 8 VeröffentlichungsV 2018Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten

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Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).